Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Fass Baumaschinen GmbH & Co. KG („FBG“)
1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Individualvereinbarungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der FBG, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. FBG im Sinne dieser Bedingungen sind die Fass Baumaschinen GmbH & Co. KG, Beethovenstraße 16, 73061 Ebersbach a. d. Fils sowie die Fass Baumaschinen GmbH & Co. KG, Kruichling 12, 73230 Kirchheim u. Teck.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der FBG und dem Kunden gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FBG vor. Auch wenn die FBG in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in einem solchen Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
1.3 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) der FBG maßgebend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Angebot; Umfang Lieferung
2.1 Die Angebote der FBG sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) der FBG verbindlich. Schweigen auf ein etwaiges Angebot eines Kunden stellt keine Annahme dar.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich die FBG das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch die FBG maßgebend.
2.4 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.5 Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u.a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung der FBG zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben bei der FBG bzw. beim jeweiligen Hersteller.
3. Preis und Zahlung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht; Abtretung
3.1 Die Preise gelten ab Lager der FBG, sofern nicht anders angeboten. Die Mehrwertsteuer wird ggf. zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen ohne Skontoabzug zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der FBG nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass
der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die FBG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Kunde hat ein Aufrechnungs-, und / oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Im Angebot oder im Vertrag genannte Lieferfristen oder Übergabetermine sind unverbindliche Angaben auf Grundlage der üblichen Lieferzeiten für vergleichbare Waren. Derartige Angaben sorgen nicht dafür, dass es sich um sog. Fixgeschäfte handelt.
4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der FBG liegen (z. B. ausgelöst/bedingt durch Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und oder Gasausfall, Ausfall von Informationssystemen, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Die FBG wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Kunden so bald wie möglich mitteilen.
4.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist die FBG berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten geltend zu machen.
4.4 Die FBG ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.
4.6 Wird die FBG selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die FBG wird in diesem Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zeitnah unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der FBG, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der FBG oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch die FBG gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die FBG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden ist die FBG verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die FBG behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).
6.2 Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den der FBG dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 50 %, so ist die FBG auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten von der FBG durchführen zu lassen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten und der FBG auf Anfrage jederzeit nachzuweisen. Alle Ansprüche, die ihm derzeit oder künftig im Hinblick auf Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde hiermit an die FBG ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.
6.5 Die FBG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.6 Eine Veräußerung, Verpfändung oder andere Verfügung (z.B. Sicherungsübereignung) über die Vorbehaltsware durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der FBG. Gleiches gilt für eine (Unter-)Vermietung sowie eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er die FBG unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.7 Sofern der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet und dadurch eine neue einheitliche Sache entsteht, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für die FBG als Hersteller und die FBG erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbunden Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde der FBG das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der verbundenen Sachen.
6.8 Der Kunde tritt die aus einem (ggf. vertragswidrig, ohne Zustimmung der FBG erfolgten) Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an die FBG ab. Die FBG nimmt diese Abtretung an.
6.9 Jeder Wechsel des Besitzers sowie des Standorts der Vorbehaltsware ist der FBG auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen. Jeder Wechsel der Anschrift des Kunden ist der FBG ohne Anfrage mitzuteilen. Der Kunde hat zugriffsberechtigte Dritte über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären.
6.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FBG nach Mahnung bzw. Kontoauszug zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Kunden und der FBG eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von der FBG nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der FBG unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der FBG.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Installation durch den Kunden oder Dritte,
– bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
– bei übermäßiger Beanspruchung,
– bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller der FBG nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat der Kunde nach Verständigung mit der FBG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die FBG von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die FBG sofort zu verständigen ist, oder wenn die FBG mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der FBG angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die FBG, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für sie hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
7.7 Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von der FBG, vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der FBG für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Kunden gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser die FBG über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert,
– eine behauptete Verletzungshandlung, weder direkt noch indirekt, anerkennt,
– der FBG alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben,
– die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder
– der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
8. Rechte des Kunden auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung der FBG
8.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der FBG die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der FBG.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Kunde der im Verzug befindlichen FBG eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die FBG eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
– bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
– bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit FBG garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden der FBG der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
10.2 Es gelten die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
11. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
12. Gerichtsstand; Rechtswahl
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtlich gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz der FBG oder – nach ihrer Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
12.2 Für die Rechtsbeziehung zwischen der FBG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(Stand 01.10.2022)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Fass Baumaschinen GmbH & Co. KG („FBG“)
1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Individualvereinbarungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der FBG, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. FBG im Sinne dieser Bedingungen sind die Fass Baumaschinen GmbH & Co. KG, Beethovenstraße 16, 73061 Ebersbach a. d. Fils sowie die Fass Baumaschinen GmbH & Co. KG, Kruichling 12, 73230 Kirchheim u. Teck.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der FBG und dem Kunden gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FBG vor. Auch wenn die FBG in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in einem solchen Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
1.3 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) der FBG maßgebend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Angebot; Umfang Lieferung
2.1 Die Angebote der FBG sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) der FBG verbindlich. Schweigen auf ein etwaiges Angebot eines Kunden stellt keine Annahme dar.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich die FBG das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch die FBG maßgebend.
2.4 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.5 Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u.a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung der FBG zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben bei der FBG bzw. beim jeweiligen Hersteller.
3. Preis und Zahlung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht; Abtretung
3.1 Die Preise gelten ab Lager der FBG, sofern nicht anders angeboten. Die Mehrwertsteuer wird ggf. zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen ohne Skontoabzug zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der FBG nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass
der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die FBG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Kunde hat ein Aufrechnungs-, und / oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Im Angebot oder im Vertrag genannte Lieferfristen oder Übergabetermine sind unverbindliche Angaben auf Grundlage der üblichen Lieferzeiten für vergleichbare Waren. Derartige Angaben sorgen nicht dafür, dass es sich um sog. Fixgeschäfte handelt.
4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der FBG liegen (z. B. ausgelöst/bedingt durch Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und oder Gasausfall, Ausfall von Informationssystemen, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Die FBG wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Kunden so bald wie möglich mitteilen.
4.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist die FBG berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten geltend zu machen.
4.4 Die FBG ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.
4.6 Wird die FBG selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die FBG wird in diesem Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zeitnah unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der FBG, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der FBG oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch die FBG gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die FBG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden ist die FBG verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die FBG behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).
6.2 Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den der FBG dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 50 %, so ist die FBG auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten von der FBG durchführen zu lassen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten und der FBG auf Anfrage jederzeit nachzuweisen. Alle Ansprüche, die ihm derzeit oder künftig im Hinblick auf Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde hiermit an die FBG ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.
6.5 Die FBG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.6 Eine Veräußerung, Verpfändung oder andere Verfügung (z.B. Sicherungsübereignung) über die Vorbehaltsware durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der FBG. Gleiches gilt für eine (Unter-)Vermietung sowie eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er die FBG unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.7 Sofern der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet und dadurch eine neue einheitliche Sache entsteht, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für die FBG als Hersteller und die FBG erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbunden Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde der FBG das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der verbundenen Sachen.
6.8 Der Kunde tritt die aus einem (ggf. vertragswidrig, ohne Zustimmung der FBG erfolgten) Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an die FBG ab. Die FBG nimmt diese Abtretung an.
6.9 Jeder Wechsel des Besitzers sowie des Standorts der Vorbehaltsware ist der FBG auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen. Jeder Wechsel der Anschrift des Kunden ist der FBG ohne Anfrage mitzuteilen. Der Kunde hat zugriffsberechtigte Dritte über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären.
6.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FBG nach Mahnung bzw. Kontoauszug zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Kunden und der FBG eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von der FBG nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 3 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der FBG unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der FBG.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Installation durch den Kunden oder Dritte,
– bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
– bei übermäßiger Beanspruchung,
– bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller der FBG nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat der Kunde nach Verständigung mit der FBG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die FBG von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die FBG sofort zu verständigen ist, oder wenn die FBG mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der FBG angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die FBG, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für sie hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
7.7 Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von der FBG, vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der FBG für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Kunden gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser die FBG über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert,
– eine behauptete Verletzungshandlung, weder direkt noch indirekt, anerkennt,
– der FBG alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben,
– die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder
– der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
8. Rechte des Kunden auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung der FBG
8.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der FBG die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der FBG.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Kunde der im Verzug befindlichen FBG eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die FBG eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
– bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
– bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit FBG garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden der FBG der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
10.2 Es gelten die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
11. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
12. Gerichtsstand; Rechtswahl
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtlich gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz der FBG oder – nach ihrer Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
12.2 Für die Rechtsbeziehung zwischen der FBG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(Stand 01.10.2022)
